Blockchain

Neue Blockchain-Technologien: Was ist die beste Rechtsform?

Es kann gute Gründe dafür geben, eine gemeinnützige Körperschaft zu nutzen, um eine neue (Blockchain-) Technologie massentauglich zu machen. Je nach Interessenlage der Initiatoren kann aber eine gemeinnützige Rechtseinheit auch vollkommen ungeeignet sein.

Unter Begründern neuer Blockchain-Technologien ist die Annahme weit verbreitet, dass die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung, einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) oder Unternehmergesellschaft (gUG) für die Umsetzung des Projekts die richtige Rechtsform ist. In der Tat gibt es zahlreiche Beispiele von Projekten, die diesen Weg gewählt haben.

Die im Jahr 2014 gegründete Ethereum Foundation etwa darf als eines der erfolgreichsten Beispiele in diesem Zusammenhang genannt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie ihren Stiftungssitz in Zug hat und dem schweizerischen Recht unterfällt. Im deutschen Rechtsraum ist wohl die IOTA Stiftung mit Sitz in Berlin das prominenteste Beispiel, die sich auch als gemeinnützig hat anerkennen lassen.

Im Folgenden deshalb Gründe für und gegen die Nutzung einer gemeinnützigen Körperschaft, denn diese Rechtsform kann auch ungeeignet sein.

Wie kann eine Gesellschaft als gemeinnützig anerkannt werden?

Wann eine deutsche Gesellschaft als gemeinnützig anerkannt werden kann ist in der Abgabenordnung klar geregelt. Die Möglichkeit besteht, wenn die betreffende Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke liegt nach der Abgabenordnung wiederum vor, wenn die Tätigkeit der Körperschaft darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der zu fördernden Personen von vornherein feststeht, wie es beispielsweise bei Familienstiftungen der Fall ist. Das Gesetz führt zudem einen abschließenden Katalog von Gebieten auf, die förderfähig sind. Neben Religion, Kunst, Kultur, Sport und zahlreichen anderen Gebieten sind auch Wissenschaft und Forschung sowie Verbraucherschutz förderfähige Gebiete, die im Fall von neuen Blockchain-Technologien am ehesten in Betracht kommen.

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Schließlich kann die Gemeinnützigkeit nur anerkannt werden, wenn die Körperschaft selbstlos tätig ist. Das setzt insbesondere voraus, dass sie ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet und die Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten.

Wann macht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für Blockchain-Initiatoren Sinn?

Eine erfolgreiche Anerkennung der Gemeinnützigkeit spart Steuern. Gemeinnützige Körperschaften sind beispielsweise von der Erbschafts-, der Schenkungs- und Grundsteuer befreit. Ebenso müssen sie insbesondere Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht versteuern. Dennoch macht die Gründung einer gemeinnützigen Rechtseinheit im Fall der Begründung neuer Blockchain-Technologien nur dann Sinn, wenn die Initiatoren keine gewerblichen Ziele verfolgen.

Eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zur Förderung einer neuartigen Blockchain-Technologie wird daher ihre Mittel zur Förderung der Weiterentwicklung des Softwarekerns, zur Förderung von Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten in Bezug auf die Nutzung der Technologie und die Förderung des Zugangs für die breite Masse einsetzen können. Rein gewerbliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeiten, wie beispielsweise der Betrieb von Tauschplattformen oder Kryptoverwahrdienstleistungen können dagegen nicht ausgeübt werden.

Gemeinnützigkeit als Retter vor einer BaFin Erlaubnispflicht?

Eine weit verbreitete Fehlannahme ist, dass eine gemeinnützige Gesellschaft keinen Erlaubnispflichten der BaFin unterfallen kann. Zwar sind die Erlaubnisvorbehalte sowohl des Kreditwesengesetzes (KWG) als auch des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) jeweils nur dann einschlägig, wenn ein Anbieter eine regulierte Aktivität betreibt, dies im Inland tut und zudem gewerblich, also mit dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht handelt, was bei gemeinnützigen Einheiten regelmäßig nicht gegeben ist.

Alternativ zum Erfordernis der Gewerblichkeit sehen die Erlaubnisvorbehalte jedoch das Kriterium der Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Art eingerichteten Geschäftsbetriebs vor, der immer dann gegeben ist, wenn die Ausübung der betreffenden Tätigkeit eine gewisse professionelle Struktur benötigt wie etwa eine ordnungsgemäße Buchführung oder Mitarbeiter.

Die Anerkennung als gemeinnützige Gesellschaft kann deshalb die Erlaubnispflichten des Finanzaufsichtsrechts nicht ausschließen.

   

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